Er hat deshalb ein grosses Interesse daran, ein günstiges Objekt zu erwerben, welches zudem verkehrs- und wohntechnisch gut gelegen ist. Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau zu erwerben und als Familienwohnung zu bewohnen. Auch dieser Umstand ist besonders zu würdigen. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 BV (Gleichberechtigungsgrundsatz) und Artikel 162 ZGB bestimmen die Ehegatten gemeinsam über die eheliche Wohnung (vgl. dazu BGE 114 Ib 166 E. 4 sowie Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 78). Die Wahl des Familienwohnsitzes hängt nicht mehr allein vom Ehemann ab.