Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers berufstätig, und die Eheleute hätten keine Kinder. Der Beschwerdeführer hingegen legt überzeugend dar, dass die Preise für vergleichbare Objekte in A vergleichsweise immer noch höher sind als in den Agglomerationsgemeinden. So ist der Preis für ein vergleichbares Objekt in der vom Beschwerdeführer gewählten Überbauung um rund Fr. 100000.- günstiger als in A. Für den Beschwerdeführer ist ein Differenzbetrag in der Grössenordnung von Fr. 100000.- ein wesentlicher Betrag. Er hat deshalb ein grosses Interesse daran, ein günstiges Objekt zu erwerben, welches zudem verkehrs- und wohntechnisch gut gelegen ist.