Bereits oben wurde festgestellt, dass der Stadtrat keines dieser Kriterien genügend begründen kann. 6. Im weiteren macht der Stadtrat geltend, der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass er sich ernsthaft um den Kauf einer Wohnung in A bemüht habe und dass seine Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien. Im übrigen könne bei der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt auch nicht vorgebracht werden, es lasse sich in A keine in bezug auf Kaufpreis, Wohnlage oder Familienfreundlichkeit zumutbare Wohnung finden. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers berufstätig, und die Eheleute hätten keine Kinder.