Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, dass für jedes einzelne Ausnahmegesuch die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen nur, wenn die vom Dienst gebotene rasche Verfügbarkeit einen Wohnsitz in der Nähe des Dienstortes erfordert oder wenn die besondere Art des Dienstes verlangt, dass der Beamte in enger Verbundenheit der Bevölkerung steht oder Mitglied der Gemeinschaft ist, die er repräsentiert (Pra 83/1994 Nr. 2). Bereits oben wurde festgestellt, dass der Stadtrat keines dieser Kriterien genügend begründen kann.