Die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erfordert weder einen Wohnsitz in der Nähe seines Dienstortes noch eine enge Verbundenheit mit der lokalen Bevölkerung noch dessen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, die er repräsentiert. 5. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, dass für jedes einzelne Ausnahmegesuch die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen sind.