Die Argumentation des Stadtrates ist deshalb in diesem Punkt nicht stichhaltig. Wenn man zusammenfassend vom fiskalischen Interesse absieht, welches für sich allein unerheblich ist (Pra 83/1994 Nr. 2), ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse für eine Wohnsitzpflicht fehlt. Die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erfordert weder einen Wohnsitz in der Nähe seines Dienstortes noch eine enge Verbundenheit mit der lokalen Bevölkerung noch dessen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, die er repräsentiert.