Eine Praxisänderung hätte zudem vorgängig bekanntgemacht werden müssen; überdies müsste sie verfassungskonform sein. Sollte man annehmen, die Vorinstanz hätte ihre Praxis geändert, so müsste diese neue Praxis ihrerseits verfassungskonform sein. Für die Verfassungskonformität einer neuen, strengeren Praxis gelten die gleichen Leitlinien, wie sie das Bundesgericht entwickelt hat und wie sie oben bereits dargestellt worden sind. Die Argumentation des Stadtrates ist deshalb in diesem Punkt nicht stichhaltig.