Die Formulierung in der Botschaft, wonach die geltende Praxis weitergeführt werden soll, sei zwar etwas ungenau, der massgebliche Wortlauf der Verordnung indes lasse keinen Zweifel aufkommen. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, in Tat und Wahrheit seien es fiskalische Gründe, die den Stadtrat dazu bewegt hätten, ihn zur Wohnsitznahme zu zwingen. In der hier strittigen Frage der Wohnsitzpflicht gebe es keine Gleichbehandlung der Beamten. Eine Ausnahmebewilligung dürfte nur aus den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien der raschen Verfügbarkeit und der Bürgernähe verweigert werden. Eine Praxisänderung hätte zudem vorgängig bekanntgemacht werden müssen;