Der Beginn der strengeren Praxis sei seit Herbst 1996, mit der neuen Besetzung des Stadtrates, für das ganze städtische Personal feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, er habe von der Praxisänderung nichts gewusst. Ein Ausdruck der geänderten Praxis sei auch der Erlass der neuen Vollzugsverordnung auf den 1. Januar 1997. Die Formulierung in der Botschaft, wonach die geltende Praxis weitergeführt werden soll, sei zwar etwas ungenau, der massgebliche Wortlauf der Verordnung indes lasse keinen Zweifel aufkommen.