Seine Stelle setzt deshalb keine besondere Verbundenheit mit der Stadt A voraus. 4. Der Stadtrat beruft sich darauf, er sei in letzter Zeit dazu übergegangen, der Wohnsitzpflicht vermehrt Nachachtung zu verschaffen, zudem habe er eine Gleichbehandlung mit den Beamtinnen und Beamten des Polizeikorps herstellen wollen. Aus diesem Grund sei er dazu übergegangen, bei der Bewilligung der Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht einen strengeren Massstab anzuwenden. Der Beginn der strengeren Praxis sei seit Herbst 1996, mit der neuen Besetzung des Stadtrates, für das ganze städtische Personal feststellbar gewesen.