Die Vorinstanz hat auch nicht erklärt, der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei in der Beschwerdeschrift falsch dargestellt worden, weshalb im weiteren davon auszugehen ist, dass seine Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und er nicht die Aufgaben der Sozialarbeiterin zu erfüllen hat. Die Sozialarbeiterin hat eine andere Funktion als der Beschwerdeführer, der bloss soziale Abklärungen in ihrem Auftrag zu erledigen hat. Nur wenige Male pro Jahr macht er Hausbesuche. Seine Stelle setzt deshalb keine besondere Verbundenheit mit der Stadt A voraus.