Mit Schreiben vom 3. September 1997 hat die Stadt A der Instruktionsinstanz das "Pflichtenheft der Sozialarbeiterin der Vormundschaftsdirektion" aus dem Jahre 1982 zugestellt. Ein neueres Pflichtenheft existiert nach ihren Angaben nicht. Die Aufgaben des Beschwerdeführers als Informator entsprechen aber nicht den im Pflichtenheft der Sozialarbeiterin aufgeführten Aufgaben. Die Vorinstanz hat auch nicht erklärt, der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei in der Beschwerdeschrift falsch dargestellt worden, weshalb im weiteren davon auszugehen ist, dass seine Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und er nicht die Aufgaben der Sozialarbeiterin zu erfüllen hat.