2). In bezug auf das öffentliche Interesse ist festzustellen, dass sich aus der Art der Aufgaben des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe für eine Wohnsitzpflicht ergeben. Der Beschwerdeführer arbeitet zu normalen Bürozeiten. Er hat keinen Pikettdienst zu leisten. Er übt auch keine Chefbeamtenposition aus, sondern er erfüllt klar umschriebene Abklärungsarbeiten zuhanden der Direktion für Vormundschaft und Sozialversicherung. Er hat keine Auskünfte zu geben und hat auch keinen Publikumsverkehr. Mit Schreiben vom 3. September 1997 hat die Stadt A der Instruktionsinstanz das "Pflichtenheft der Sozialarbeiterin der Vormundschaftsdirektion" aus dem Jahre 1982 zugestellt.