Die Verbundenheit mit der Stadt und auch die Wohnsitznahme seien indes stets erwünscht gewesen, und in letzter Zeit sei der Stadtrat auch vermehrt dazu übergegangen, zivilrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wohnsitznahme in A zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Festhalten an der Wohnsitzpflicht im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn die rasche Verfügbarkeit des Beamten für die Diensterfüllung seinen Wohnsitz in der Nähe des Dienstortes erfordert, der besondere Charakter seines Amtes eine Verbundenheit mit der lokalen Bevölkerung voraussetzt oder wenn er als Repräsentant einer Gemeinschaft auch deren Mitglied sein muss (Pra 83/1994 Nr.