Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Informationsdienstes seien, anders als der Beschwerdeführer, nicht beamtet, weshalb für sie wegen dieser anderen juristischen Ausgangslage keine Wohnsitzpflicht statuiert werden könne. Die Verbundenheit mit der Stadt und auch die Wohnsitznahme seien indes stets erwünscht gewesen, und in letzter Zeit sei der Stadtrat auch vermehrt dazu übergegangen, zivilrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wohnsitznahme in A zu verpflichten.