Der Stadtrat bringt vor, der Beamte, der die Sozialabklärungen für die Direktion für Vormundschaft und Sozialversicherung durchführe, müsse die Verhältnisse und die sozialen Institutionen der Stadt kennen, damit er seine Aufgaben optimal erfüllen könne. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Informationsdienstes seien, anders als der Beschwerdeführer, nicht beamtet, weshalb für sie wegen dieser anderen juristischen Ausgangslage keine Wohnsitzpflicht statuiert werden könne.