Diese Regelung genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anforderungen des Legalitätsprinzips. 3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Stadt A habe kein genügendes öffentliches Interesse, die Wohnsitzpflicht ihm gegenüber durchzusetzen. Die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erfordere weder eine enge Verbundenheit mit der lokalen Bevölkerung noch eine rasche Verfügbarkeit. Seine Aufgabe bestehe hauptsächlich darin, im Auftrag der Sachbearbeiter Sozialabklärungen zu treffen und allenfalls in einem Informationsbericht festzuhalten. Die Sachbearbeiter erteilten ihm konkrete Aufträge zur Abklärung bestimmter, eng umschriebener Sachverhalte.