So hat das Bundesgericht in der Frage der Wohnsitzpflicht von Beamten entschieden, dass diese nicht notwendigerweise durch das Gesetz vorgesehen werden muss (BGE 118 Ia 411, 116 Ia 384, 106 Ia 30). Im vorliegenden Fall ist die Wohnsitzpflicht in der Personal- und Besoldungsordnung, einem formellen Gesetz, statuiert. Die Vollzugsverordnung präzisiert die Regelung der Personal- und Besoldungsordnung gestützt auf den Verweis in Artikel 30, wonach der Stadtrat über die Ausnahmen entscheidet. Diese Regelung genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anforderungen des Legalitätsprinzips.