Dies ist demgegenüber nicht der Fall für alle anderen Beschränkungen und Belastungen, welche direkt die Folge der Existenz und der Natur des besonderen Rechtsverhältnisses sind. Es genügt, dass diese Beschränkungen sich auf das Ziel und den guten Gang der Institution stützen können und dass sie den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit beachten (Bundesamt für Justiz, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, 1995, S. 178). So hat das Bundesgericht in der Frage der Wohnsitzpflicht von Beamten entschieden, dass diese nicht notwendigerweise durch das Gesetz vorgesehen werden muss (BGE 118 Ia 411, 116 Ia 384, 106 Ia 30).