Es wird heute angenommen, dass das Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage auf diese Verhältnisse anwendbar ist, aber mit reduzierten Anforderungen hinsichtlich seiner Tragweite und seiner Intensität. Lediglich die Schaffung eines besonderen Status und die Festlegung der wichtigsten Rechte und Pflichten, die daraus ableitbar sind, müssen in einem formellen Gesetz vorgesehen werden. Dies ist demgegenüber nicht der Fall für alle anderen Beschränkungen und Belastungen, welche direkt die Folge der Existenz und der Natur des besonderen Rechtsverhältnisses sind.