(sog. Entscheid Wäffler) so, dass die Delegation im kantonalen Bereich nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen sein darf, sich auf eine bestimmte Materie beziehen muss und die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten sein muss. Dabei muss das Grundsätzliche zu Inhalt, Zweck und Ausmass der Rechtsetzung in einem Gesetz im formellen Sinn verankert werden, soweit die Rechtsstellung von Bürgerinnen und Bürgern schwerwiegend betroffen wird (Erfordernis hinreichender Substantiierung; vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz 328).