Im übrigen habe das Bundesgericht in BGE 103 Ia 455 keinerlei Aussagen über den erforderlichen Bestimmtheitsgrad einer solchen Vorschrift gemacht. Im Sinn verfassungsrechtlicher Minimalanforderungen umschreibt das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation seit BGE 103 Ia 374ff. (sog. Entscheid Wäffler) so, dass die Delegation im kantonalen Bereich nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen sein darf, sich auf eine bestimmte Materie beziehen muss und die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten sein muss.