Konkretisiert wird diese Bestimmung erst in der Vollzugsverordnung, wobei u.a. die Voraussetzungen für die Bewilligung einer auswärtigen Wohnsitznahme umschrieben werden (Art. 26 VVO). Der Beschwerdeführer rügt, Artikel 30 PBO stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die Vorinstanz hingegen stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 1997 auf den Standpunkt, Artikel 30 PBO sei eine genügende gesetzliche Grundlage für die Wohnsitzpflicht. Im übrigen habe das Bundesgericht in BGE 103 Ia 455 keinerlei Aussagen über den erforderlichen Bestimmtheitsgrad einer solchen Vorschrift gemacht.