Auch ist bei der Regelung der Wohnsitzpflicht zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. 2. In der Stadt A ist die Wohnsitzpflicht in Artikel 30 der Personal- und Besoldungsordnung (PBO) sowie in den Artikeln 23 ff. der dazu erlassenen Vollzugsverordnung (VVO) geregelt. Dabei bestimmt Artikel 30 PBO ganz allgemein, Beamte, insbesondere Chefbeamte, hätten in der Stadt Wohnsitz zu nehmen, wobei der Stadtrat über Ausnahmen entscheide. Konkretisiert wird diese Bestimmung erst in der Vollzugsverordnung, wobei u.a. die Voraussetzungen für die Bewilligung einer auswärtigen Wohnsitznahme umschrieben werden (Art. 26 VVO).