Pra 83/1994 Nr. 2) kann die Niederlassungsfreiheit nicht allgemein eingeschränkt werden, sondern nur, wenn die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen mit der Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse für sich allein ist nicht entscheidend. Auch ist bei der Regelung der Wohnsitzpflicht zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben.