| | Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer ist als Schweizer Bürger Träger der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 45 der Bundesverfassung (BV). Die Niederlassungsfreiheit kann wie andere Grundrechte beschränkt werden. Diese Einschränkungen müssen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse entsprechen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhalten. Diese Anforderungen sind auch im Bereich von besonderen Abhängigkeitsverhältnissen, insbesondere im Bereich des Beamtenverhältnisses, zu stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 118 Ia 410ff. = Pra 83/1994 Nr. 2)