Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.