| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 23.12.1997 | | Fallnummer: | RRE Nr. 2961 | | LGVE: | 1997 III Nr. 5 | | Leitsatz: | Niederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt.