{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2961_1997-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2174", "Checksum": "38229fcbc01a28d9ff589134a3e56481"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2961", "1997 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:25", "Checksum": "4bbd0e8b6cc6f78323faa1c463b65df3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)\nRegeste:\nNiederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. | Personalrecht\n\n Verbundenheit mit der lokalen Bevölkerung noch dessen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, die er repräsentiert. 5. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, dass für jedes einzelne Ausnahmegesuch die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen nur, wenn die vom Dienst gebotene rasche Verfügbarkeit einen Wohnsitz in der Nähe des Dienstortes erfordert oder wenn die besondere Art des Dienstes verlangt, dass der Beamte in enger Verbundenheit der Bevölkerung steht oder Mitglied der Gemeinschaft ist, die er repräsentiert (Pra 83/1994 Nr. 2). Bereits oben wurde festgestellt, dass der Stadtrat keines dieser Kriterien genügend begründen kann. 6. Im weiteren macht der Stadtrat geltend, der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass er sich ernsthaft um den Kauf einer Wohnung in A bemüht habe und dass seine Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien. Im übrigen könne bei der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt auch nicht vorgebracht werden, es lasse sich in A keine in bezug auf Kaufpreis, Wohnlage oder Familienfreundlichkeit zumutbare Wohnung finden. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers berufstätig, und die Eheleute hätten keine Kinder. Der Beschwerdeführer hingegen legt überzeugend dar, dass die Preise für vergleichbare Objekte in A vergleichsweise immer noch höher sind als in den Agglomerationsgemeinden. So ist der Preis für ein vergleichbares Objekt in der vom Beschwerdeführer gewählten Überbauung um rund Fr. 100000.- günstiger als in A. Für den Beschwerdeführer ist ein Differenzbetrag in der Grössenordnung von Fr. 100000.- ein wesentlicher Betrag. Er hat deshalb ein grosses Interesse daran, ein günstiges Objekt zu erwerben, welches zudem verkehrs- und wohntechnisch gut gelegen ist. Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau zu erwerben und als Familienwohnung zu bewohnen. Auch dieser Umstand ist besonders zu würdigen. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 BV (Gleichberechtigungsgrundsatz) und Artikel 162 ZGB bestimmen die Ehegatten gemeinsam über die eheliche Wohnung (vgl. dazu BGE 114 Ib 166 E. 4 sowie Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 78). Die Wahl des Familienwohnsitzes hängt nicht mehr allein vom Ehemann ab. Wenn die Ehegatten gemeinsam zum Schluss kommen, die eheliche Wohnung nach B zu verlegen, kann das Gemeinwesen diesen Entscheid nicht ohne triftige Gründe durch eine Nicht-Bewilligung der auswärtigen Wohnsitznahme verunmöglichen. Dabei darf dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden, er habe keine Kinder, und es sei ihm deshalb auch zuzumuten, ein anderes, gegebenenfalls teureres Objekt in A zu erwerben. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. |"}