{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2961_1997-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2174", "Checksum": "38229fcbc01a28d9ff589134a3e56481"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2961", "1997 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. 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Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. | Personalrecht\n\n allenfalls in einem Informationsbericht festzuhalten. Die Sachbearbeiter erteilten ihm konkrete Aufträge zur Abklärung bestimmter, eng umschriebener Sachverhalte. Er habe weder beratende Funktion noch erteile er Auskünfte. Er habe auch keinen Pikettdienst zu leisten. Das öffentliche Interesse der Stadt sei vielmehr lediglich fiskalischer Natur. Der Stadtrat bringt vor, der Beamte, der die Sozialabklärungen für die Direktion für Vormundschaft und Sozialversicherung durchführe, müsse die Verhältnisse und die sozialen Institutionen der Stadt kennen, damit er seine Aufgaben optimal erfüllen könne. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Informationsdienstes seien, anders als der Beschwerdeführer, nicht beamtet, weshalb für sie wegen dieser anderen juristischen Ausgangslage keine Wohnsitzpflicht statuiert werden könne. Die Verbundenheit mit der Stadt und auch die Wohnsitznahme seien indes stets erwünscht gewesen, und in letzter Zeit sei der Stadtrat auch vermehrt dazu übergegangen, zivilrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wohnsitznahme in A zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Festhalten an der Wohnsitzpflicht im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn die rasche Verfügbarkeit des Beamten für die Diensterfüllung seinen Wohnsitz in der Nähe des Dienstortes erfordert, der besondere Charakter seines Amtes eine Verbundenheit mit der lokalen Bevölkerung voraussetzt oder wenn er als Repräsentant einer Gemeinschaft auch deren Mitglied sein muss (Pra 83/1994 Nr. 2). In bezug auf das öffentliche Interesse ist festzustellen, dass sich aus der Art der Aufgaben des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe für eine Wohnsitzpflicht ergeben. Der Beschwerdeführer arbeitet zu normalen Bürozeiten. Er hat keinen Pikettdienst zu leisten. Er übt auch keine Chefbeamtenposition aus, sondern er erfüllt klar umschriebene Abklärungsarbeiten zuhanden der Direktion für Vormundschaft und Sozialversicherung. Er hat keine Auskünfte zu geben und hat auch keinen Publikumsverkehr. Mit Schreiben vom 3. September 1997 hat die Stadt A der Instruktionsinstanz das \"Pflichtenheft der Sozialarbeiterin der Vormundschaftsdirektion\" aus dem Jahre 1982 zugestellt. Ein neueres Pflichtenheft existiert nach ihren Angaben nicht. Die Aufgaben des Beschwerdeführers als Informator entsprechen aber nicht den im Pflichtenheft der Sozialarbeiterin aufgeführten Aufgaben. Die Vorinstanz hat auch nicht erklärt, der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei in der Beschwerdeschrift falsch dargestellt worden, weshalb im weiteren davon auszugehen ist, dass seine Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und er nicht die Aufgaben der Sozialarbeiterin zu erfüllen hat. Die Sozialarbeiterin hat eine andere Funktion als der Beschwerdeführer, der bloss soziale Abklärungen in ihrem Auftrag zu erledigen hat. Nur wenige Male pro Jahr macht er Hausbesuche. Seine Stelle setzt deshalb keine besondere Verbundenheit mit der Stadt A voraus. 4. Der Stadtrat beruft sich darauf, er sei in letzter Zeit dazu übergegangen, der Wohnsitzpflicht vermehrt Nachachtung zu verschaffen, zudem habe er eine Gleichbehandlung mit den Beamtinnen und Beamten des Polizeikorps herstellen wollen. Aus diesem Grund sei er dazu übergegangen, bei der Bewilligung der Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht einen strengeren Massstab anzuwenden. Der Beginn der strengeren Praxis sei seit Herbst 1996, mit der neuen Besetzung des Stadtrates, für das ganze städtische Personal feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, er habe von der Praxisänderung nichts gewusst. Ein Ausdruck der geänderten Praxis sei auch der Erlass der neuen Vollzugsverordnung auf den 1. Januar 1997. Die Formulierung in der Botschaft, wonach die geltende Praxis weitergeführt werden soll, sei zwar etwas ungenau, der massgebliche Wortlauf der Verordnung indes lasse keinen Zweifel aufkommen. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, in Tat und Wahrheit seien es fiskalische Gründe, die den Stadtrat dazu bewegt hätten, ihn zur Wohnsitznahme zu zwingen. In der hier strittigen Frage der Wohnsitzpflicht gebe es keine Gleichbehandlung der Beamten. Eine Ausnahmebewilligung dürfte nur aus den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien der raschen Verfügbarkeit und der Bürgernähe verweigert werden. Eine Praxisänderung hätte zudem vorgängig bekanntgemacht werden müssen; überdies müsste sie verfassungskonform sein. Sollte man annehmen, die Vorinstanz hätte ihre Praxis geändert, so müsste diese neue Praxis ihrerseits verfassungskonform sein. Für die Verfassungskonformität einer neuen, strengeren Praxis gelten die gleichen Leitlinien, wie sie das Bundesgericht entwickelt hat und wie sie oben bereits dargestellt worden sind. Die Argumentation des Stadtrates ist deshalb in diesem Punkt nicht stichhaltig. Wenn man zusammenfassend vom fiskalischen Interesse absieht, welches für sich allein unerheblich ist (Pra 83/1994 Nr. 2), ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse für eine Wohnsitzpflicht fehlt. Die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erfordert weder einen Wohnsitz in der Nähe seines Dienstortes noch eine enge"}