{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2961_1997-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2174", "Checksum": "38229fcbc01a28d9ff589134a3e56481"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2961", "1997 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. 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Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer ist als Schweizer Bürger Träger der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 45 der Bundesverfassung (BV). Die Niederlassungsfreiheit kann wie andere Grundrechte beschränkt werden. Diese Einschränkungen müssen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse entsprechen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhalten. Diese Anforderungen sind auch im Bereich von besonderen Abhängigkeitsverhältnissen, insbesondere im Bereich des Beamtenverhältnisses, zu stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 118 Ia 410ff. = Pra 83/1994 Nr. 2) kann die Niederlassungsfreiheit nicht allgemein eingeschränkt werden, sondern nur, wenn die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen mit der Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse für sich allein ist nicht entscheidend. Auch ist bei der Regelung der Wohnsitzpflicht zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. 2. In der Stadt A ist die Wohnsitzpflicht in Artikel 30 der Personal- und Besoldungsordnung (PBO) sowie in den Artikeln 23 ff. der dazu erlassenen Vollzugsverordnung (VVO) geregelt. Dabei bestimmt Artikel 30 PBO ganz allgemein, Beamte, insbesondere Chefbeamte, hätten in der Stadt Wohnsitz zu nehmen, wobei der Stadtrat über Ausnahmen entscheide. Konkretisiert wird diese Bestimmung erst in der Vollzugsverordnung, wobei u.a. die Voraussetzungen für die Bewilligung einer auswärtigen Wohnsitznahme umschrieben werden (Art. 26 VVO). Der Beschwerdeführer rügt, Artikel 30 PBO stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die Vorinstanz hingegen stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 1997 auf den Standpunkt, Artikel 30 PBO sei eine genügende gesetzliche Grundlage für die Wohnsitzpflicht. Im übrigen habe das Bundesgericht in BGE 103 Ia 455 keinerlei Aussagen über den erforderlichen Bestimmtheitsgrad einer solchen Vorschrift gemacht. Im Sinn verfassungsrechtlicher Minimalanforderungen umschreibt das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation seit BGE 103 Ia 374ff. (sog. Entscheid Wäffler) so, dass die Delegation im kantonalen Bereich nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen sein darf, sich auf eine bestimmte Materie beziehen muss und die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten sein muss. Dabei muss das Grundsätzliche zu Inhalt, Zweck und Ausmass der Rechtsetzung in einem Gesetz im formellen Sinn verankert werden, soweit die Rechtsstellung von Bürgerinnen und Bürgern schwerwiegend betroffen wird (Erfordernis hinreichender Substantiierung; vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz 328). Grundsätzlich ist für die gesamte Verwaltungstätigkeit (Eingriffs- und Leistungsverwaltung) eine gesetzliche Grundlage gefordert. Dabei werden bei der Eingriffsverwaltung höhere Anforderungen gestellt. Die besonderen Rechtsverhältnisse (darunter das Verhältnis Staat - Beamter) sind jedoch bezüglich des Erfordernisses der gesetzlichen Grundlage Gegenstand einer besonderen Regelung. Es wird heute angenommen, dass das Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage auf diese Verhältnisse anwendbar ist, aber mit reduzierten Anforderungen hinsichtlich seiner Tragweite und seiner Intensität. Lediglich die Schaffung eines besonderen Status und die Festlegung der wichtigsten Rechte und Pflichten, die daraus ableitbar sind, müssen in einem formellen Gesetz vorgesehen werden. Dies ist demgegenüber nicht der Fall für alle anderen Beschränkungen und Belastungen, welche direkt die Folge der Existenz und der Natur des besonderen Rechtsverhältnisses sind. Es genügt, dass diese Beschränkungen sich auf das Ziel und den guten Gang der Institution stützen können und dass sie den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit beachten (Bundesamt für Justiz, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, 1995, S. 178). So hat das Bundesgericht in der Frage der Wohnsitzpflicht von Beamten entschieden, dass diese nicht notwendigerweise durch das Gesetz vorgesehen werden muss (BGE 118 Ia 411, 116 Ia 384, 106 Ia 30). Im vorliegenden Fall ist die Wohnsitzpflicht in der Personal- und Besoldungsordnung, einem formellen Gesetz, statuiert. Die Vollzugsverordnung präzisiert die Regelung der Personal- und Besoldungsordnung gestützt auf den Verweis in Artikel 30, wonach der Stadtrat über die Ausnahmen entscheidet. Diese Regelung genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anforderungen des Legalitätsprinzips. 3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Stadt A habe kein genügendes öffentliches Interesse, die Wohnsitzpflicht ihm gegenüber durchzusetzen. Die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erfordere weder eine enge Verbundenheit mit der lokalen Bevölkerung noch eine rasche Verfügbarkeit. Seine Aufgabe bestehe hauptsächlich darin, im Auftrag der Sachbearbeiter Sozialabklärungen zu treffen und"}