{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2961_1997-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2174", "Checksum": "38229fcbc01a28d9ff589134a3e56481"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2961", "1997 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:25", "Checksum": "4bbd0e8b6cc6f78323faa1c463b65df3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 23.12.1997 RRE Nr. 2961 (1997 III Nr. 5)\nRegeste:\nNiederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. | Personalrecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 23.12.1997 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2961 |\n| LGVE: | 1997 III Nr. 5 |\n| Leitsatz: | Niederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}