Dadurch steht dem Stiefelternteil aber nicht mehr gleichviel Einkommen zur Verfügung, um seiner Unterstützungspflicht gegenüber dem Ehegatten für dessen voreheliche Kinder nachzukommen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestimmt die Sozialhilfeverordnung, dass die Einkommensgrenze des Stiefelternteils entsprechend zu erhöhen ist. X muss für zwei leibliche Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen. Und die Stiefkinder A und B wohnen in seinem Haushalt. Bei dieser Sachlage beträgt die Einkommensgrenze Fr. 61200.- (Fr. 50000.- + 4 x Fr. 2800.-). |