Dies ist auch eine sachgerechte Lösung. Gemäss Artikel 276 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dabei wird der Unterhalt primär durch Pflege und Erziehung geleistet. Steht das Kind nicht mehr unter der Obhut beider Eltern, hat der eine Elternteil die Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen an den andern Elternteil, der Inhaber der elterlichen Gewalt ist, zu erfüllen (Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 1 ZGB). Dadurch steht dem Stiefelternteil aber nicht mehr gleichviel Einkommen zur Verfügung, um seiner Unterstützungspflicht gegenüber dem Ehegatten für dessen voreheliche Kinder nachzukommen (Art.