Rechtsgrundlage dazu sei § 25 Absatz 2 SHV. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass es nicht der bisherigen Praxis entspreche, auch unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im gleichen Haushalt ihres Vaters lebten, bei der Festsetzung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, erhöht sich die Einkommensgrenze von Fr. 50000.- nach § 25 Absatz 2 SHV um Fr. 2800.- pro Kind, das vom Stiefelternteil unterhalten wird. Dabei wird - im Gegensatz zu § 46 Unterabsatz d SHG - nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht verlangt, dass das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt seines Vaters lebt. Dies ist auch eine sachgerechte Lösung.