Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht unter anderem, wenn der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabsatz d SHG). Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 25 der Sozialhilfeverordnung (SHV). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass X neben ihnen als Stiefkindern zwei eigene Kinder aus erster Ehe unterhalte. Sie würden zwar nicht im gleichen Haushalt leben. Dies hindere jedoch nicht, zu den Fr. 50000.- gemäss § 25 Absatz 1b SHV noch viermal Fr. 2800.- zuzuschlagen. Rechtsgrundlage dazu sei § 25 Absatz 2 SHV.