Dabei spielt keine Rolle, ob das Kind im gleichen Haushalt lebt oder nicht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) hat ein unterhaltsberechtigtes Kind gegenüber der Bürgergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht unter anderem, wenn der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabsatz d SHG).