| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Sozialhilfe | | Entscheiddatum: | 31.10.1994 | | Fallnummer: | RRE Nr. 2916 | | LGVE: | 1994 III Nr. 16 | | Leitsatz: | Bevorschussung. §§ 45 Absatz 1, 46 Unterabsatz d SHG; § 25 Absatz 1a und 2 SHV. Die ordentliche Grenze des Einkommens eines Stiefelternteiles (§ 25 Absatz 1b SHV), deren Überschreitung zum Verlust des Anspruchs eines im gleichen Haushalt lebenden Kindes auf Bevorschussung führt, erhöht sich um den Zuschlag gemäss § 25 Absatz 2 SHV für jedes vom Stiefelternteil unterhaltene Kind. Dabei spielt keine Rolle, ob das Kind im gleichen Haushalt lebt oder nicht.