Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, wird diese Ausnahmebestimmung restriktiv angewendet. Zu erwähnen ist beispielsweise der Strafvollzug bei einer alleinerziehenden Mutter eines Kleinkindes, bei einem Landwirt, der keine Hilfskraft für seine Tiere findet, oder bei einem 55jährigen Aussendienstmitarbeiter, der erwiesenermassen seine Stelle verlöre, wenn ihm der Strafvollzug nicht in Form der Halbgefangenschaft gewährt würde. All diesen Fällen liegen persönliche Notsituationen zugrunde, welche bewirken, dass die Betroffenen unter dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Halbgefangenschaft viel stärker zu leiden haben als andere Straffällige.