Somit ist § 6 Absatz 1c der Verordnung nicht erfüllt. 2. Nach § 6 Absatz 2 der Verordnung kann von der Bedingung, dass der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat, ausnahmsweise abgesehen werden. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, wird diese Ausnahmebestimmung restriktiv angewendet.