| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Der Strafvollzug in Halbgefangenschaft ist nach § 6 Absatz 1c der Verordnung über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen vom 7. April 1975 nur dann zu gewähren, wenn der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat. Der Beschwerdeführer verbüsste vom 9. Januar bis 13. Februar 1993, also 84 Tage vor der neuen Tat eine fünfwöchige Haftstrafe. Somit ist § 6 Absatz 1c der Verordnung nicht erfüllt.