| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Strafvollzug | | Entscheiddatum: | 20.10.1995 | | Fallnummer: | RRE Nr. 2865 | | LGVE: | 1995 III Nr. 9 | | Leitsatz: | Halbgefangenschaft. § 6 Absatz 2 der VVkF. Von der Bedingung, dass der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat, kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er sich in einer persönlichen Notsituation befindet, welche bewirkt, dass er unter dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Halbgefangenschaft viel stärker zu leiden hat als andere Straffällige. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.