c. Begehren im Sinne von a. und b. abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt." In Ziff. 2 des Beschlusses hat der Gemeinderat Z gegenüber dem Beschwerdeführer A keine Rechte und Pflichten in Verfügungsform begründet oder festgestellt, sondern lediglich zuhanden der kantonalen Steuerbehörde einen konkreten Antrag auf Feststellung des Steuerdomizils gestellt. Im Rahmen des Vollzugs des Steuergesetzes wird dieser Antrag durch die Steuerbehörde zu behandeln sein, wobei dem betroffenen A die gemäss Steuergesetz vorgesehenen Mitwirkungsrechte und Rechtsmittel offenstehen werden. Mangels anfechtbarem Gegenstand kann auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden. |