2. Gemäss Ziff. 2 des Beschlusses vom 22. Juli 1991 beantragt der Gemeinderat der kantonalen Steuerverwaltung zuhanden des zuständigen Einschätzungsexperten, es sei rückwirkend auf den 1. April 1987 das Steuerdomizil von A festzustellen. Nach § 4 VRG ergeht ein Entscheid im Sinne des Gesetzes, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall: "a. Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt; b. die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt; c. Begehren im Sinne von a. und b. abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt."