Gemäss § 212 VRG ist für die Vollstreckung eines Entscheides des Gemeinderates, soweit unmittelbarer Zwang in Frage kommt, der Regierungsstatthalter zuständig. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat Z mit Verfügung vom 22. Juli 1991 die Kantonspolizei Luzern mit dem Einzug des Heimatscheines des A beauftragt. Zuständig für die Vollstreckung dieses Entscheides ist aber der Regierungsstatthalter. Der Gemeinderat Z war für eine Anordnung der Vollstreckungsmassnahme nicht zuständig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 1 des fraglichen Beschlusses des Gemeinderates Z vom 22. Juli 1991 aufzuheben. 2. Gemäss Ziff.