Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung des Gemeinderates von Z vom 22. Juli 1991 sei aufzuheben. 1. Mit Verfügung vom 11. September 1989 hatte der Gemeinderat Z von A die Deponierung des Heimatscheines gefordert. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Verwaltungsbeschwerde ist der Regierungsrat des Kantons Luzern nicht eingetreten. Damit ist die Verfügung des Gemeinderates Z vom 11. September 1989 in Rechtskraft erwachsen. Gemäss § 212 VRG ist für die Vollstreckung eines Entscheides des Gemeinderates, soweit unmittelbarer Zwang in Frage kommt, der Regierungsstatthalter zuständig.