Am 31. Juli 1991 leitete der Gemeinderat Z die Eingabe im Sinne von § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) dem Regierungsrat des Kantons Luzern als Verwaltungsbeschwerde zur weiteren Behandlung weiter. In seinem Überweisungsschreiben ersuchte er den Regierungsrat um Behandlung dieser Beschwerde und beantragte gleichzeitig deren Abweisung. Am 4. August 1991 erhob A zudem beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung des Gemeinderates von Z vom 22. Juli 1991 sei aufzuheben.