Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen, seit Zustellung, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen." Am 30. Juli 1991 beschwerte sich A beim Gemeinderat von Z über die Verfügung vom 22. Juli 1991 (Zustelldatum 24. Juli 1991). Am 31. Juli 1991 leitete der Gemeinderat Z die Eingabe im Sinne von § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) dem Regierungsrat des Kantons Luzern als Verwaltungsbeschwerde zur weiteren Behandlung weiter.