| | Entscheid: | Am 22. Juli 1991 erliess der Gemeinderat Z an A, der ohne gesetzlich geregelten Wohnsitz war, aber wohnhaft in der Gemeinde Z, die nachfolgende Verfügung: "1. Die Kantonspolizei Luzern, Posten X, wird mit dem Einzug des Heimatscheines von Herrn A beauftragt. Der Heimatschein ist der Einwohnerkontrolle Z zur formellen Anmeldung einzureichen. 2. Der kantonalen Steuerverwaltung Luzern wird zuhanden des zuständigen Einschätzungsexperten die Feststellung des Steuerdomizils von Herrn A, rückwirkend per 1. April 1987, beantragt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen, seit Zustellung, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.