Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden, selbst wenn diese aus andern Gründen möglicherweise zu begrüssen wäre. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er dies in § 22 Abs. 2 ForstG ausdrücklich sagen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des mit dem Aufbau verbesserten feuerpolizeilichen Schutzes im Detail einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass mit dem Einbau einer Brandmeldeanlage die Sicherheit der Bewohner ebenfalls verbessert werden könnte, ohne gleichzeitig ein neues Gefahrenpotential zu schaffen. |